In Deutschland herrscht der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das heißt, wenn vertraglich nichts anderes geregelt ist, leben Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies ist in Deutschland der Regelfall.
Grundgedanke hierfür ist, dass der von einem Ehegatten während des Zusammenlebens erzielte Vermögenserwerb vom anderen Ehepartner unterstützt und verursacht worden ist. In einer Ehe stellt in der Regel die Ehefrau ihre berufliche Karriere wegen der Haushaltsführung und Kinderbetreuung zurück.
Die Zugewinngemeinschaft ist eine Gütertrennung während der Ehe mit einem finanziellen Ausgleich bei deren Ende. Die gesetzliche Regelung beruht auf folgenden Grundsätzen:
Die Eigentumsverhältnisse werden durch die Eheschließung nicht verändert. Es gibt kein gemeinschaftliches Vermögen. Es besteht auch keine gesetzliche Haftung für die Schulden des Ehepartners.
Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig. Nur bei Verfügungen über sein Vermögen im Ganzen und über Haushaltsgegenstände benötigt er die Einwilligung des Ehepartners.
Wird die Ehe aufgelöst, wird das während der Ehe gemeinschaftlich erwirtschaftete Vermögen festgestellt und hälftig aufgeteilt. Darauf, wer in welchem Umfang zum Vermögenserwerb beigetragen hat, kommt es nicht an.
Es geht im Zugewinnausgleich nur um das in der Ehezeit erwirtschaftete Vermögen. Vermögen, welches ein Ehegatte bereits vor der Ehe besaß, bleibt Vermögen dieses Ehegatten und wird nicht ausgeglichen. Erbt ein Ehegatte während der Ehe, wird auch das Erbe nicht ausgeglichen. Ebenso fallen ein Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht und Schenkungen nicht in den Zugewinn.
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