Im Falle einer Kündigung ist grds. zu berücksichtigen, dass gegen diese innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eine Klage bei einem Arbeitsgericht eingegangen sein muss. Andernfalls ist die Kündigung grds. nicht mehr angreifbar.
Grds. wird zwischen der außerordentlichen, meist fristlosen, und der ordentlichen Kündigung, unter Einhaltung der zu beachtenden Kündigungsfristen, unterschieden. Voraussetzung einer jeden Kündigung ist zunächst die Einhaltung der Schriftform. Zwar muss die Kündigung nicht bestätigt werden, jedoch muss der Zugang möglicherweise in einem gerichtlichen Verfahren nachgewiesen werden. Daher sollte die Kündigung per Einschreiben (Einwurf oder mit Rückschein) übersandt oder durch einen Boten zugestellt oder übergeben werden. Sofern ein Betriebsrat besteht, ist dieser ordnungsgemäß zu hören. Formelle Fehler bei der Kündigung können zu ihrer Unwirksamkeit führen.
Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung ist das Vorliegen eines so genannten wichtigen Grundes, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht. Außerdem muss die außerordentliche Kündigung innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes ausgesprochen sein. Sollte eine außerordentliche Kündigung unwirksam sein, so kommt oftmals eine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt in Frage.
Bei der ordentlichen, fristgemäßen Kündigung ist die für das jeweilige Arbeitsverhältnis zu beachtende gesetzliche, einzelvertragliche oder tarifvertragliche Kündigungsfrist zu beachten. Sofern auf das jeweilige Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, so kann die die Kündigung aus betriebsbedingten, personenbedingten oder verhaltensbedingten Gründen ausgesprochen werden.