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Sperrzeit bei verspäteter Arbeitssuchend-Meldungvon muenchener-anwalt.de
Personen, die ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis beenden, sind gem. § 37 b SGB III verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, so hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.
Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt worden ist.
Ist der Arbeitssuchende seiner Meldepflicht ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen, so verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von einer Woche, in der sein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.
12/2009 189 mal gelesen KommentareFügen Sie Ihren Kommentar hinzu: |
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