Mutterschutz bei Kündigung

von muenchener-anwalt.de
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Um Mütter vor, während und nach der Entbindung vor gesundheitlichen Gefahren zu schützen und um für sie eine besondere Sicherheit des Arbeitsplatzes zu gewährleisten, ist der Mutterschutz gesetzlich geregelt.

Mutterschutzbestimmungen sind vom Arbeitgeber von dem Zeitpunkt an zu beachten, wo dem die Arbeitnehmerin die Schwangerschaft mitteilt, dies kann mündlich erfolgen und auch in Form einer Vermutung. Für den Kündigungsschutz nach § 9 MuSchG gilt diese Mitteilung auch rückwirkend innerhalb von zwei Wochen nach Ausspruch der Kündigung.

Der Arbeitgeber kann im Zweifelsfall auf die Einreichung eines ärztlichen Attests bestehen, für das er allerdings die Kosten zu tragen hat.

Das Überschreiten der Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.

Nach dem MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig.

Das Gesetz sieht allerdings auch Ausnahmen von diesem Kündigungsschutz vor. So kann nach § 9 MuSchG die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle in besonderen Fällen ausnahmsweise die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin für zulässig erklären. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Kündigung nicht mit dem Zustand der Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf bis zu vier Monaten nach der Entbindung im Zusammenhang stehen darf. Der Kündigungsgrund muss von dem Arbeitgeber angegeben werden. Zu Erlangung der Zustimmung muss der Arbeitgeber einen Antrag auf Zustimmung an die zuständige Stelle einreichen. Soweit ein Betriebsrat besteht, so ist dessen Stellungnahme beizufügen.
10/2009
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Der Autor
Rechtsanwalt
Thomas Sturm
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