Mieterhöhung § 558 BGB – bis zur Obergrenze der Spanne der Vergleichsmieten zulässig

von Anwaltskanzlei Modl & Coll., München für den Bereich Mietrecht

Mieterhöhungen bei Wohnraum können mit Vergleichswohnungen, einem Mietspiegel oder mittels Sachverständigengutachten gemäß §§ 558 ff. BGB begründet werden. Dabei sind strenge Formalien einzuhalten.

Hier hatte das Sachverständigengutachten eine Preisspanne von 3,35 – 3,59 €/qm für die ortsübliche Vergleichsmiete ergeben. Der Mieter meinte daher, es dürfe nur bis zur Untergrenze von 3,35 € erhöht werden, der Vermieter beanspruchte die Obergrenze von 3,59 €. Das Landgericht wollte im Prozess den rechnerischen Mittelwert von 3,47 € als angemessenen Betrag nehmen. Der BGH entschied, dass der Vermieter bei einer Bandbreite der Vergleichsmiete bis zur Obergrenze dieser Spanne, hier also 3,59 €, gehen darf  (Urteil 2009).

03/2010
414 mal gelesen

Anmerkungen, Lob oder Fragen zum Artikel
kurz hinterlassen (Den Autor freut's):

Mehr lesen zum Thema Mietrecht:

  • Keine generelles Verbot für Hund- und Katzenhaltung durch AGB
  • Mietrechtsänderungsgesetz
  • BGH zur Eigenbedarfskündigung
  • Neues Mietrecht ab 1.Mai 2013
  • Vermieter darf Zugang zum Zähler verweigern
  •  

     



     
    Der Autor
    Anwaltskanzlei Modl & Coll.
    Anwaltskanzlei Modl & Coll.
  • Arzthaftungsrecht
  • Erbrecht
  • Medizinrecht
  • Zum Anwaltsprofil