Mängelrechte beim Sachkauf

von muenchener-anwalt.de
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Mängelrechte:

Beim Kauf von beweglichen Sachgütern (d.h. körperliche Gegenstände in jedem Zustand, also neben fest auch flüssig oder gasförmig, wobei Zweck und Wert bedeutungslos sind), also gängigen Artikeln in Geschäften, haben Sie im Falle eines Sachmangels (d.h. das Gerät oder die Sache ist defekt, kaputt, beschädigt etc., ebenso auch unsachgemäße Montage und mangelhafte Montageanleitung) folgende Rechte:

Nachlieferung bzw. Reparatur nach Wahl des Käufers (!)
Rücktritt inkl. Rückabwicklung (d.h. Sache zurück und Geld zurück)
Minderung
Schadenersatz
ggf. Ersatz vergeblicher Aufwendungen

TIPP:

Lassen Sie sich daher keinesfalls vom Verkäufer beirren und beharren Sie auf Ihre Rechte!

Das Rücktrittsrecht (früher Wandelung) besteht entgegen landläufiger Meinung bereits nach dem ersten Nacherfüllungsversuch!

Verjährung:

Die Mängelrechte im Sachkauf verjähren grundsätzlich (wenn keine dinglichen Rechte oder Bauwerke) nach zwei Jahren!

TIPP:

Lassen Sie sich daher vom Verkäufer keine Verkürzung Ihrer Rechte (insbesondere Rücktritt) verkürzen. Gerne behaupten die Verkäufer fälschlicherweise, dass ein Rücktritt nur innerhalb der ersten 14 Tage möglich sei!

Unberührt hiervon bleiben Kulanzregelungen z.B. Rückgabe ohne Mangel (!) der Verkäufer.

12/2009
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Der Autor
Kanzlei Dr. Krug & Partner
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