Lebzeitige Schenkung und Pflichtteil - Pflichtteilsergänzungsanspruch lässt sich aber damit nicht beseitigen!

von Anwaltskanzlei Modl & Coll., München
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Reduzierung des Nachlasses durch lebzeitige Schenkungen -Pflichteilsergänzungsanspruch, 10 jährige Ausschlussfrist, § 2325 BGB: 
 
Viele Erblasser wollen durch rechtzeitige Schenkung zu Lebzeiten an Dritte die Erbmasse verringern mit dem Ziel, den Pflichtteil eines Pflichtteilsberechtigten (z.B eines Kindes) zu reduzieren.
 
Das lässt das Gesetz beschränkt zu: nach § 2325 BGB fallen Schenkungen, die länger als 10 Jahre vor Eintritt des Erbfalles erfolgt sind, unter den Tisch; nur die jüngeren Schenkungen müssen “fiktiv” zum Wert des durch die Schenkung reduzierten Nachlasses und damit bei der Berechnung des Pflichtteils dazu gerechnet werden.
 
Aber Vorsicht:  Der geschenkte Gegenstand muss endgültig weggegeben sein. Das mit der Schenkung verfolgte Ziel, den Nachlasswert zum späteren Zeitpunkt des Erbfalles stark zu reduzieren, wird oft gefährdet oder verfehlt, wenn sich der Schenker noch eigene Rechte am Geschenk vorbehält! Dies gilt z.B. für ein Nießbrauchsrecht (BGH, Urteil vom 1994) oder ein lebenslanges Wohnrecht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 1998), welche sich der Erblasser an einem verschenkten Grundstück vorbehält.

Anmerkung:  Nach der Erbrechtsreform gilt ab 1.1.2010 nun bis zum völligen Wegfall der Anrechnung nach 10 Jahren eine abgestufte Anrechnung (pro Jahr 1/10), wenn der Erbfall früher als 10 Jahre nach der Schenkung eintritt!

 
02/2010
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