Internet-Systemvertrag – Werkvertrag gemäß § 631 BGB, Vergütung als Jahresvorschuss in AGB-Klausel ist dennoch rechtmäßig

von Anwaltskanzlei Modl & Coll., München
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Zur rechtlichen Einordnung eines Internet-Systemvertrages und zur Wirksamkeit einer Vorschussklausel (BGH, Urteil vom 04.03.2010):
 
Ein Unternehmer hatte sich in einem sogenannten "Internet-Systemvertrag" verpflichtet, für einen Unternehmens-Kunden einen Internetauftritt zu erstellen mit allem “drum und dran”. Er sollte eine Domaine anmelden, Bild- und Textmaterial für den Inhalt der Webseite erstellen und graphisch gestalten, mit diesen Inhalten die Homepage durch einen Web-Designer programmieren und gestalten, sich um Hosting und Mailboxen kümmern und künftig die Webseite pflegen und betreuen.
 
Ein Vertrag mit derartigem Inhalt ist Werkvertrag, § 631 BGB, so das Ergebnis des BGH (Bundesgerichtshof). 
 
Zugleich ließ der BGH die Klausel zur Vorleistung des Kunden mit der Vergütung - Jahresvergütung als Vorschuss - gelten, obwohl dies dem Charakter des Werkvertrags eigentlich widerspricht. Hier war eine monatliche Vergütung in Höhe von 120.- € für 3 Jahre (Laufzeit des Vertrages) vereinbart, fällig in 3 Jahresteilen, jeweils für 1 Jahr im voraus. Dies sei keine unangemessene Benachteiligung des Kunden, weil der Unternehmer seine Werkleistung fast gänzlich am Anfang erbringe, damit die Homepage starten könne; die laufende Betreuung der Webseite falle wenig ins Gewicht. Dann könne er auch seine Vergütung wie vereinbart im Voraus verlangen.
05/2010
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