Informationen zum gemeinsamen Sorgerecht

von Rechtsanwalt Thomas Richter, München
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Die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach der Trennung oder Scheidung von bei der Geburt des Kindes verheirateter Eltern ist inzwischen gesetzliche Ausgangslage, es besteht im Gegensatz zu früher seit dem Kindschaftsreformgesetz kein Zwang mehr, im Falle eines Scheidungsverfahrens (Scheidung) die elterliche Sorge (Sorgerecht) zu regeln. Das gilt auch für Eltern, die bei der Geburt nicht miteinander verheiratet waren, aber eine entsprechende Sorgeerklärung im Sinne von § 1626a I Ziff. 1 BGB abgegeben haben.

Auch wenn im Falle einer Trennung bzw. Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge (Sorgerecht) beibehalten wird, ist häufig das Umgangsrecht noch immer ein Streitpunkt. Zum Umgangsrecht gehören auch Briefkontakt und Telefonkontakt. Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Dieser Anspruch auf Umgang stellt einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch des Kindes dar. Demgegenüber hat jeder Elternteil die Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Schließlich hat aber auch jeder Elternteil die Berechtigung zum Umgang mit seinem Kind. Es kommt dabei nicht darauf an, wer die elterliche Sorge (Sorgerecht) innehat. Eine Einschränkung oder ein Ausschluß vom Umgangsrecht ist nur möglich, soweit dieses dem Wohl des Kindes dient. Das Umgangsrecht darf dementsprechend für längere Zeit nur ausgeschlossen werden, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. 

Die planmäßige Umgangsvereitelung kann auch zu einer zeitweiligen Verwirkung des Anspruchs auf Geschiedenenunterhalt führen. (OLG München FamRZ 1997, 1160; OLG München FamRZ 1998, 750)

Durch das Kindschaftreformgesetz haben nun auch andere Personen ein Umgangsrecht (Großeltern, Geschwister, Ehegatten oder frühere Ehegatten eines Elternteils oder Personen, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war). Das Umgangsrecht ist ebenfalls einklagbar, wobei allerdings das Recht nur besteht, wenn dieser Umgang dem Wohl des Kindes dient, was anders als bei den leiblichen Eltern positiv nachzuweisen ist.

Als Teil der Personensorge kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht durch eine gerichtliche Entscheidung übertragen werden, ohne das Sorgerecht insgesamt übertragen wird.

Wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil übertragen, um mit den Kindern ins Ausland zu ziehen, läßt das Kindeswohl es geboten erscheinen, zugleich mit der Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht sicherzustellen, daß ein regelmäßiger Kontakt mit dem anderen Elternteil und den Kindern gewährleistet ist (BVerfG, Beschluß vom 02.08.2003 - 1 BvR 153/03).

Wechselt für ein unterhaltsberechtigtes Kind die elterliche Sorge, ist der frühere Sorgerechtsinhaber auch für einen Unterhaltsrückstand nicht mehr aktivlegitimiert. Gegen die weitere Vollstreckung kann Vollstreckungsgegenklage erhoben werden (OLG Nürnberg, Beschluß vom 30.05.2001 - 10 WF 1851/01). 

Durch eine derzeit noch in der Planung befindliche Gesetzesänderung soll künftig den Vätern erleichtert werden, die Vaterschaft feststellen zu lassen.
10/2009
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Thomas Richter
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