Informationen zum Ehevertrag

von Rechtsanwalt Thomas Richter, München
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Sind beide Ehegatten berufstätig und besteht kein Kinderwunsch, bestehen nach dem OLG München bei Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich in Verbindung mit einer Gütertrennung keine rechtlichen Bedenken.

Ist nur ein Ehegatte berufstätig und gut verdienend, der andere Ehegatte mit der Haushaltsführung und Kinderbetreuung betraut, besteht die Gefahr, daß ein Ehevertrag, nach dem auf nachehelichen Unterhalt (außer Betreuungsunterhalt) verzichtet wird, als unwirksam betrachtet wird.

Wird in einem Ehevertrag vor Eheschließung lediglich Gütertrennung vereinbart, soll der Ehevertrag auch dann gültig sein, wenn die Gütertrennung vereinbart wurde, als die künftige Ehegattin bereits schwanger war.

Ein Ehevertrag mit Beteiligung einer Ehefrau, die schwanger ist, kann sittenwidrig sein, wenn neben der Gütertrennung die Ehefrau auf weitere Ansprüche verzichtet (z.B. auf Unterhalt außer den Betreuungsunterhalt, Versorgungsausgleich). 

Ein Ehevertrag ist nicht deshalb unwirksam, weil er schon in Scheidungsabsicht abgeschlossen wurde.

10/2009
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