Haftung für HIV-Infektion durch Bluttransfusion auch gegenüber späterem Ehepartner des infizierten Patienten

von Anwaltskanzlei Modl & Coll., München
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Ärztlicher Behandlungsvertrag mit Schutzbereich für Dritte, z.B. Ehepartner:
 
In den Schutzbereich eines ärztlichen Behandlungsvertrages können - unter strengen Voraussetzungen - auch Dritte, neben dem Patienten, einbezogen sein.
 
In diesem Fall bejahte der BGH eine Arzthaftung gegenüber dem späteren Ehepartner des bei einer Bluttransfusion HIV-infizierten Patienten.
Nach einem Motorradunfall  erhielt der Patient im Krankenhaus Bluttransfusionen. Die Nachbehandlung dort dauerte bis Ende 1987. Eine ärztliche Aufklärung des Patienten, einen HIV-Test zu machen, unterblieb damals. 1988 lernte der Patient seine Partnerin, die er 1994 heiratete, kennen. Erst 1997 ließ er bei sich einen Aids-Test machen, der leider positiv war. Anschließend wurde festgestellt, dass auch seine Ehefrau HIV positiv war. Nach dem Urteil haftet das Krankenhaus auch gegenüber der späteren Partnerin / Ehefrau des Patienten. Diese erhielt ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 250.000.- . Sie ist in den Schutzbereich des Behandlungsvertrages als Dritte einbezogen! (BGH, Urteil von 2005)
02/2010
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Anwaltskanzlei Modl & Coll.
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