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Gefährliche Sportarten - beschränkte Haftung bei Sportunfällenvon Anwaltskanzlei Modl & Coll., MünchenBei gefährlichen Sportarten und Mannschafts- oder Wettkampfspielen gilt für Sportunfälle eine beschränkte Haftung - u.U. aber keine Haftungsprivilegierung bei eintrittspflichtiger Haftpflichtversicherung:
Kommt bei gefährlichen Sportarten oder Mannschafts- und Wettkampfspielen ein Teilnehmer zu Schaden, so haftet der Verursacher nach der bisherigen Rechtsprechung nur in seltenen Ausnahmefällen, z.B. bei Vorsatz; dieser ist i.d.R. nicht oder schwer nachweisbar. Es gilt der Grundsatz, dass dem Teilnehmer oder Mitspieler das Risikopotential bekannt war und er mit seiner Teilnahme am Spiel in seine Gefährdung einwilligte.
Die weitgehende Haftungsbeschränkung gilt nach einem neueren BGH-Urteil (29.01.2008) allerdings dann nicht, wenn zugunsten des Verursachers eine Haftpflichtversicherung existiert, die für den Schaden eintrittspflichtig wäre. Dann soll die Versicherung von der Haftungsprivilegierung nicht profitieren und die ansonsten einschneidende Haftungsbeschränkung nicht gelten. In diesem Fall hat der geschädigte Sportler eine Chance, Schadensersatz zu bekommen, auch wenn der Schädiger ihn nicht vorsätzlich verletzte. 08/2011 127 mal gelesen KommentareFügen Sie Ihren Kommentar hinzu: |
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