Wer alkoholisiert als Fahrradfahrer am Straßenverkehr teilnimmt, kann sich einer Trunkenheitsfahrt strafbar machen. Auf Ersttäter wartet eine Geldstrafe von 1 1/2 Monatsgehältern.
Das Gesetz sieht eine Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor, die Mehrfachtäter treffen kann.
Eine entsprechende Verurteilung kann für den Radfahrer aber eine noch weit schwerwiegendere Folge haben: die Fahrerlaubnisbehörde muss die Vorlage eines medizinisch - psychologischen Gutachtens anordnen, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen. Solche Zweifel sind dann angebracht, wenn ein Verkehrsteilnehmer entweder wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat (hierfür genügen zwei Verfahren), oder aber einmal im Straßenverkehr ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt hat. Dabei ist auch das Fahrrad ein Fahrzeug im Sinne des Gesetzes (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.05.2008, Aktenzeichen 3 C 32.07).
Ergibt das Gutachten, dass Alkoholmissbrauch oder gar Alkoholabhängigkeit besteht, oder wird das Gutachten gar nicht erst beigebracht, muss die Fahrerlaubnis entzogen werden. Sie kann erst dann wiedererteilt werden, wenn die Fahreignung wiederhergestellt ist. Der Betroffene muss dazu eine Änderung seines Trinkverhaltens bei Missbrauch und bei Alkoholabhängigkeit das Ende der Abhängigkeit sowie eine einjährige Abstinenz nachweisen.