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Eigenbedarfskündigung bei Wohnraum – Nichten und Neffen auch privilegierte Familienangehörige, § 573 BGBvon Anwaltskanzlei Modl & Coll., MünchenWohnraummietrecht und Eigenbedarfskündigung - Neffen und Nichten gehören auch zum Kreis der berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen (BGH, Urteil vom 27.01.2010):
Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die ordentliche Kündigung von Wohnraum seitens des Vermieters nur eingeschränkt möglich, um den Mieter zu schützen. Ein Kündigungsgrund ist z.B. Eigenbedarf des Vermieters an der Wohnung für sich selbst oder seine Familienangehörigen.
Bisher war strittig, wie weit der Kreis der berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen zu ziehen ist. Nunmehr hat der BGH (Bundesgerichtshof) mit Urteil vom 27.01.2010 entschieden, dass Neffen und Nichten jedenfalls dazu gehören. Braucht der Vermieter die Wohnung für sie, kann er darauf eine Eigenbedarfskündigung stützen.
Selbstverständlich darf aber nicht gemogelt werden. Vorgetäuschte Eigenbedarfskündigungen sind rechtswidrig und ziehen harte Sanktionen – strafrechtlich und zivilrechtlich – nach sich. So macht sich der Vermieter bei Vortäuschung des Eigenbedarfs schadensersatzpflichtig. Außerdem kann er wegen Betrugs strafrechtkich belangt werden! 05/2010 179 mal gelesen KommentareFügen Sie Ihren Kommentar hinzu: |
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