CLLB Rechtsanwälte informieren über kick-back Rechtsprechung

von CLLB Rechtsanwälte, München
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Bundesgerichtshof weitet Haftung wegen unterbliebener Aufklärung über Kickback-Zahlungen immer weiter aus

Mit Beschluss vom 29.06.2010, Az.: XI ZR 308/09 hat der Bundesgerichtshof Anlegerrechte weiter gestärkt und entschieden:

„Eine Bank, die einen Kunden im Rahmen der Anlageberatung nicht auf an sie zurückgeflossene Rückvergütungen hinweist, kann sich jedenfalls für die Zeit nach 1990 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über Bestehen und Umfang einer entsprechenden Aufklärungspflicht berufen.“

Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, bereits in seinen Entscheidungen aus den Jahren 1989 und 1990 zu vermittelten Warentermingeschäften habe er festgehalten, dass heimliche Kick-Back-Vereinbarungen zwischen Anlagevermittlern und Brokern Schadenersatzansprüche zugunsten der geschädigten Anleger auslösen können. 

„Die Entscheidung des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29.06.2010 ist daher für alle Bankkunden von Relevanz, denen ab 1990 von ihrem Bankberater Kapitalanlagen empfohlen wurden, bei welchen umsatzabhängige Rückvergütungen geflossen sind, über welche der Anleger nicht aufgeklärt wurde“, so Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich.

Mit Urteil vom 08.07.2010, Az.: I-6 U 136/09, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass auch bankenunabhängige Anlageberater die von ihnen beratenen Anleger über versteckte Innenprovisionen aufklären müssen. Andernfalls haften sie auf Schadensersatz.

„Die Erstreckung der Haftung auf Schadensersatz wegen unterbliebener Aufklärung über umsatzabhängige Rückvergütungen auf bankenunabhängige Anlageberater ist nur konsequent“, so Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz weiter. 

„Hintergrund für die Kick-Back-Rechtsprechung des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist es, dass der Anleger das wirtschaftliche Eigeninteresse der Bank erkennen soll sowie den sich hieraus ergebenden Interessenkonflikt des Beraters. Diese Erkenntnis gewinnt der Anleger aber nur, wenn ihm seitens des Beraters auch mitgeteilt wird, welche umsatzabhängigen Erlöse der Berater durch den Erwerb einer bestimmten Kapitalanlage durch den Anleger erzielt.“ 

Zu Recht hat das Oberlandesgericht Düsseldorf daher entschieden, dass es keinen Unterschied machen kann, ob ein Anleger durch einen Bankberater oder durch einen so genannten freien Anlageberater, also bankenunabhängigen Anlageberater beraten wurde. 

Damit stellt sich das Oberlandesgericht Düsseldorf mit überzeugender Begründung gegen die Entscheidung des III. Zivilsenats beim Bundesgerichtshof vom 15.04.2010, Az.: III ZR 196/09, in welcher der BGH feststellte, dass Schadenersatzansprüche wegen unterbliebener Aufklärung über so genannte umsatzabhängige Rückvergütungen nicht bestehen, soweit ein Kunde von einem freien Anlageberater beraten wurde. 
07/2010
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