Beerdigungskosten - primär haftet der Erbe, u.U. aber auch der (erbrechtlich übergangene) unterhaltspflichtige Verwandte oder totenfürsorgepflichtige Personen:
Für die Kosten der Beerdigung muss grundsätzlich der Erbe des Verstorbenen gemäß § 1968 BGB aufkommen. Etwas anderes kann dann z.B. gelten, wenn der Nachlass überschuldet ist.
Dann haftet anstelle des Erben der dem Verstorbenen gegenüber Unterhaltsverpflichtete nach familienrechtlichen Grundsätzen. Im Fall eines vermögenslos verstorbenen, volljährigen Sohnes, der seine (geschiedene) Mutter, die ohne eigenes Erwerbseinkommen war, zur Alleinerbin einsetzte, hat das LG Münster 2008 entschieden: dann muss nicht die einkommenslose Mutter als Erbin ihres Sohnes sondern der Vater als Unterhaltspflichtiger für die Kosten der Beerdigung aufkommen. Dass der Vater erbrechtlich übergangen wurde, spielt in dieser Situation keine Rolle.
Noch eine andere Frage ist, wer für Begräbniskosten aufzukommen hat, die von der öffentlichen Hand (zunächst) getragen wurden, weil keine Angehörigen des Verstorbenen (zunächst) bekannt oder erreichbar waren. Die Bestattungsgesetze der Länder sehen in diesem Fall vor, dass die Gemeinde eine Beerdigung auszurichten hat. Allerdings kann sich die Behörde dann die Kosten von den nahen Angehörigen - diese trifft die öffentlich-rechtlich begründete Bestattungspflicht - wieder zurückholen. Es liegt im Ermessen der Gemeinde, an welchen der Angehörigen sie sich mit ihrer Forderung wendet. Auf familiäre Beziehungen muss sie dabei in der Regel keine Rücksichten nehmen. Dies folgt aus der Totenfürsorgepflicht der Angehörigen.
Neben der öffentlich-rechtlichen Totenfürsorgepflicht gibt es auch eine zivilrechtlich begründete Totenfürsorgepflicht, z.B. durch Bestimmung des Erblassers / Verstorbenen. Auch in diesem Fall muss u.U. der Totenfürsorgepflichtige für Begräbniskosten aufkommen, die eine privater Dritter zunächst verauslagt hat (BGH, Beschluss vom 14.12.2011).