Der Versicherungsnehmer sollte seine Anzeigepflichten genau beachten – aber auch die Einhaltung der Hinweispflichten des Versicherers prüfen; zu den Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung:
Beim Neuabschluss eines Versicherungsvertrages in der PKV (private Krankenversicherung) muss der Versicherungsnehmer (VN) im Antrag diverse Fragen der Versicherung nach Vorerkrankungen, anderweitigen Behandlungen, früheren Krankenhausaufenthalten etc. beantworten. Er ist im Rahmen seiner Anzeigepflicht gemäß § 19 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) gehalten, die für den Versicherer wichtigen Gefahrumstände wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. Verstößt der VN gegen diese Anzeigepflicht, so kann der Versicherer die Rechte aus § 19 VVG ausüben. Diese gehen – je nach Art des Verstoßes und Umfang des Verschuldens - auf Anfechtung, Kündigung oder einseitige Vertragsanpassung (z.B. Vertragsfortsetzung unter Ausschluss eines Krankheitsrisikos, zu dem der Antragsteller falsche Angaben machte).
Beim Ausfüllen eines Versicherungsantrages ist daher große Sorgfalt geboten! Der VN muss seine Anzeigepflicht gemäß § 19 VVG ernst nehmen!
Andererseits muss auch der Versicherer gemäß § 19 VVG sorgfältig und deutlich auf das Risiko und die Rechtsfolgen von fehlerhaften Angaben des VN hinweisen. Verletzt er gegenüber seinem Kunden diese Hinweispflicht in formaler oder inhaltlicher Hinsicht, so hat dies nachteilige Rechtsfolgen für den Versicherer!
Im Streitfall – also wenn sich der Versicherer auf eine Verletzung der Anzeigepflicht beruft – lohnt es sich, die Einhaltung der Hinweispflichten durch den Versicherer genauer zu überprüfen.
Denn die Hinweise des Versicherers müssen formell klar sein: sie müssen drucktechnisch hervorgehoben und so gestaltet sein, dass man sie nicht überliest.
Und sie müssen inhaltlich exakt und für einen Laien zweifelsfrei verständlich sein.
Daran kann es in der Praxis manchmal hapern!
Wenn die Hinweise diesen Vorgaben (teilweise) nicht genügen, so geht nach 2 Urteilen des LG Dortmund (24.02.2011 und 10.03.2011) die Fehlerfolge voll zulasten des Versicherers: er kann keines seiner Rechte aus § 19 VVG ausüben. Die Folge feherhafter Hinweise beschränkt sich demnach nicht auf gerade das Recht, über das der Versicherer nicht rechtmäßig informiert hat.