Anrechnung von Vorempfängen im Erbrecht sicher regeln - Bestimmung gemäß § 2050 BGB oder letztwillige Verfügung?

von Anwaltskanzlei Modl & Coll., München
Hilfreicher Artikel?:   

 Oft will der Erblasser bereits zu Lebzeiten über Teile seines Vermögens in “vorweg genommener Erbfolge” verfügen. Er hat dabei grundsätzlich auch die Freiheit zu bestimmen, ob oder dass dieser Vorempfang auf den späteren Erbteil angerechnet werden muss oder nicht. So kann er z.B. erreichen, dass andere Miterben nicht schlechter wegkommen als der Miterbe, der schon zu Lebzeiten eine Schenkung erhalten hat.

Aber Vorsicht: nicht in jedem Fall funktioniert eine einfache Anrechnungsbestimmung! Das wurde in einem Erbfall zum Verhängnis, bei dem Vorempfänge eines (späteren) Miterben in Höhe von insgesamt 6 Mio DM auf dessen Erbteil angerechnet werden sollten – was aber scheiterte.

Zwar kann vom Erblasser gemäß § 2050 BGB eine Anrechnungsbestimmung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden getroffen werden. Diese ist formfrei und muss vor oder spätestens bei der Vermögensüberlassung erfolgen; im Nachhinein geht es nicht! Aber § 2050 BGB sieht die Anrechnungsbestimmung nur gegenüber Abkömmlingen und nur im Verhältnis unter Abkömmlingen, nicht aber hinsichtlich anderer Erben vor! Außerdem gilt § 2050 BGB nur im Fall der gesetzlichen Erbfolge.

Der BGH hat ausdrücklich (Urteil vom 28.10.2009) eine Ausdehnung der rechtsgeschäftlichen Anrechnungsbestimmung gemäß § 2050 BGB auf andere Fälle – über den Wortlaut von § 2050 BGB hinaus – abgelehnt. Dies hat zur Folge, dass in solchen Fällen eine lebzeitige Anrechnungsbestimmung  unwirksam ist und ins Leere geht! Wenn der Erblasser dennoch eine Anrechnung auf den Erbteil erreichen will, muss er zu einem anderen Mittel als der Anrechnungsbestimmung gemäß § 2050 BGB greifen!

Der Erblasser muss dann das Mittel der letztwilligen Verfügung wählen und dort die Anrechnung wirksam regeln. Dabei sind selbstverständlich die besonderen Formvorschriften für letztwillige Verfügungen zu beachten.

Wer sich nicht sicher ist, sollte daher unbedingt den Rat eines Notars oder Anwalts einholen, damit er keinen Fehler mit gravierenden Folgen macht!

11/2011
179 mal gelesen

Kommentare

Fügen Sie Ihren Kommentar hinzu:
 

 



 
Der Autor
Anwaltskanzlei Modl & Coll.
  • Arzthaftungsrecht
  • Erbrecht
  • Familienrecht
  • Zum Anwaltsprofil