Alleebaum und Verkehrssicherungspflicht - Haftung für Autoschaden durch morschen Ast

von Anwaltskanzlei Modl & Coll., München
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Verkehrssicherungspflicht verlangt Zustandskontrolle - bei Unterlassen drohen im Schadensfall Haftungsansprüche:
 
Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ist regelmäßig der Zustand eines Alleebaumes zu überprüfen. Die Rechtssprechung verlangt dies vom Verkehrssicherungspflichtigen i.d.R. 2 Mal im Jahr (Baum unbelaubt und belaubt). Das gilt auch für eine Gemeindeverwaltung, der die Verkehrssicherungspflicht obliegt.
 
Fällt ein morscher Ast auf ein Auto, kann dies zur Haftung der Gemeinde für den Blechschaden führen. Allerdings muss die Pflichtverletzung kausal (=ursächlich) für den Schaden sein. Das ist nicht der Fall, wenn der Ast bei einem starken Sturm abbrach und der Geschädigte nichts Näheres zur Ursache für das Abbrechen des Astes vorgetragen hat. Denn der Geschädigte muss in diesem Fall nachweisen, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorlag. Dies wäre z.B. zu bejahen, wenn der Ast schon lange als morsch erkennbar war und trotzdem die Gefahr nicht beseitigt wurde. (BGH, Urteil vom 04.03.2004).
 
Fazit also: Der Geschädigte sollte unbedingt die näheren Umstände beweiskräftig festhalten und die Beweismittel sichern (Zeugen, Fotos etc) !!
08/2011
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