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Wie weit geht der Schutz des Gesetzes im Arbeitsrecht für den Arbeitnehmer?

von Rechtsanwältin Gudrun Fischbach

Welchen Schutz hat der Arbeitnehmer bei Be g i n n , beim Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses. Bin ich durch das Arbeitsrecht geschützt, wenn ich eine Arbeit im Angestelltenverhältnis beginne, ohne einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen zu haben?
Schützt mich das Arbeitsrecht auch in diesem Fall oder muss ich auf jeden Fall einen schriftlichen Arbeitsvertrag abschließen? Wenn Sie zum Beispiel Ihren früheren Arbeitgeber treffen  und Sich per Handschlag auf eine Arbeit verpflichten. 

1.  Genau in diesem Fall hilft das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) durch das Dienstrecht. Im Dienstrecht, das für Arbeitnehmer (Arbeitsvertrag) und Selbständige (Dienstvertrag) gleichermaßen gilt. Das Gesetz bestimmt, dass eine Arbeits- bzw. Dienstleistung zu entgelten ist, wann also ein Anspruch auf Lohn besteht, und nicht etwa bestimmt das der Arbeits- bzw. Dienstvertrag. Dadurch wird ein genereller Schutz für den Anspruch auf Entgelt gewährt, unabhängig von der Vertragsfreiheit. Vertragsfreiheit ist im Grundgesetz  verankert  und bedeutet,  dass der Arbeitgeber grundsätzlich, ohne diese Regelung im BGB, Arbeitsverträge mit dem Inhalt abschließen könnte, mit dem er wollte. Nur die Höhe des Entgelts wird im Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart. 

2.  Ist man als Arbeitnehmer auch dann geschützt, wenn die Höhe des Entgelts nicht vereinbart wurde? Ja, auch dann schützt das Dienstrecht den Arbeitnehmer, indem es bestimmt, dass eine Vergütung auch dann als stillschweigend vereinbart gilt, wenn den Umständen nach die Arbeitsleistung nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die Höhe der Vergütung ist eine taxmäßige (nach einer Vergütungsordnung), oder die übliche Vergütung, die sich aus einem vergleichbaren Tarifvertrag ergibt.

3.  Für den Inhalt der mündlichen Vereinbarung gibt das Gesetz auch Schutz für den Arbeitnehmer,  indem im Nachweisgesetz (NachwG) bestimmt ist, dass der Arbeitgeber spätestens innerhalb eines Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses  die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen hat.

Wie sieht es bei der B e e n d i g u n g  von Arbeitsverhältnissen aus?

1.  Bevor es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt, ist in den Fällen der Kündigung, die aufgrund eines Verhaltens des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber ausgesprochen wird, in der Regel eine A b m a h n u n g  vorgelagert. Nur in Ausnahmefällen, wenn ein Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt, ist eine Abmahnung nicht notwendig - beispielsweise, wenn ein Kassierer bei der Bank ein Bündel Geldscheine mitgehen lässt. Die Abmahnung hat die Funktion einer gelben Karte vom Chef, ein so genannter Schuss vor den Bug mit einer Warn-
und Mahnfunktion, wenn das noch einmal vorkommt, dann kommt es zum Äußersten, d.h. zur Kündigung. Abmahnungen sind also durchaus ernst zu nehmen. 

2. Wie sieht eine wirksame Abmahnung aus?  Diese muss nicht schriftlich erfolgen, aber der Arbeitgeber muss genau beschreiben, was ihn stört. Bei Zuspätkommen müssen Datum und Uhrzeit genannt werden. Jeder einzelne Vorwurf muss genannt werden und nachzuvollziehen sein. Es darf keine Abmahnung  ’ in einem Aufwasch’ erfolgen. Die Abmahnung muss einen Hinweis enthalten, dass andernfalls bei den gleichen Pflichtverstößen eine Kündigung erfolgen wird, um von den Arbeitsgerichten anerkannt zu werden als V o r s t u f e  zur  K ü n d i  g u n g . Das Original der Abmahnung erhält der Arbeitnehmer, eine Kopie kommt in die Personalakte, in die auch eine Gegendarstellung des Arbeitnehmers aufzunehmen ist. Der Arbeitgeber hat nicht das Recht eine die Gegendarstellung abzulehnen.

03/2010
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    Ein Rechtsanwalt aus München
    Michael F. Feuerberg
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  • Michael F. Feuerberg ist Mitglied der Kanzlei Feuerberg Rechtsanwälte aus Maxvorstadt. Ihre Adresse lautet:
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