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Sterilitätsleiden – „Allgemein-Gynäkologe“ hat wirtschaftliche Aufklärungspflicht und Zuweisungspflicht an Reproduktionsmediziner

von Modl & Coll.

Eine 39jährige Frau aus Traunstein begab sich wegen ungewollter Kinderlosigkeit in gynäkologische Behandlung. Diese wurde nicht zielführend durchgeführt (Temperaturkurven u.a.) und die Frau wurde nicht schwanger. Indiziert war eine – wegen des fortgeschrittenen Alters – rasche künstliche Befruchtung (IVF-Behandlung). Gemäß § 27 a SGB V schuldet nämlich die Krankenkasse eine Kostenübernahme nur bis zum 40. Lebensjahr der Frau.

Die Gynäkologen hatten ihre Patientin aber nicht auf diese Rechtslage hingewiesen. Als sie sich später bei einem Münchner Reproduktionsmediziner in sterilitätsmedizinische Behandlung begab, lehnte ihre Kasse prompt die Übernahme der IVF-Behandlungskosten von ca. 5000 € wegen Überschreitens der Altersgrenze ab. Für diesen Schaden (Behandlungskosten beim Reproduktionsmediziner) haften die vorbehandelnden Gynäkologen, so das OLG München (Urteil von.2007).  Hätten sie keine wichtige Zeit vertan, so hätte die Patientin noch im Alter von 39 Jahren mit der Spezialbehandlung (IVF – Behandlung) beginnen können und ihre Krankenkasse die Kosten dafür übernommen. Die Gynäkologen trifft auch eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht, die sie hier schuldhaft verletzt haben.

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02/2010
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