Reform des Unterhaltsrechts
Die Reform verfolgt drei Hauptziele:
(1) Förderung des Kindeswohls
(2) Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung
(3) Vereinfachung des Unterhaltsrechts
I. Förderung des Kindeswohls
1. Rangfolge
Die Rangfolge des Unterhaltsanspruchs wird künftig konsequent auf das Kindeswohl ausgerichtet sein; d.h. der Kindesunterhalt soll in Zukunft Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen haben. Die Unterhaltsansprüche von Erwachsenen werden demgegenüber nachrangig befriedigt. Bei Erwachsenen müssen alle kinderbetreuenden Elternteile Vorrang haben, und zwar unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder waren, gemeinsam oder allein ein Kind erziehen. Diese Personengruppe befindet sich daher in Zukunft im zweiten Rang.
Konkret: Sowohl der erste als auch der zweite Ehegatte, der Kinder zu betreuen hat, aber auch die nicht verheiratete Mutter bzw. der Vater werden gleich behandelt, da sie im Hinblick auf die Kinder in gleicher Situation sind. Ebenso schutzwürdig sind Ehegatten bei langer Ehedauer, da hier über Jahre hinweg Vertrauen in die eheliche Solidarität gewachsenen ist. Auch diese Ehegatten befinden sich in Zukunft im zweiten Rang. Der geschiedene Ehegatte, der nur kurz verheiratet war und keine Kinder betreut, findet sich künftig im dritten Rang wieder.
Beispiele:
Der nach 20 Jahren geschiedene Mann hat aus erster Ehe zwei Kinder. Seine Frau hat zugunsten von Kinderbetreuung und Haushaltsführung auf eigene Erwerbstätigkeit verzichtet. Die Kinder stehen kurz vor dem Abitur und die geschiedene Frau findet keine Arbeit. Der Mann hat erneut geheiratet und mit seiner zweiten Frau zwei minderjährige Kinder. Hier werden nach Abzug des sog. Selbsterhalts des Mannes zunächst die Unterhaltsansprüche aller Kinder erfüllt. Falls dann noch Einkommen zur Verfügung steht, müssen erste und zweite Frau sich das Geld teilen ( Beide zweiter Rang: (1) über 20 Jahre verheiratet, (2) gemeinsame minderjährige Kinder).
Anders wäre es, wenn die erste Ehe nur vier Jahre gedauert hat und kinderlos geblieben ist, die Ehefrau aber gleichwohl keiner Erwerbsarbeit nachgegangen ist und nun keinen Arbeitsplatz findet (weiterer Fall wie oben).
Dann:
1. Rang: Kinder aus zweiter Ehe
2. Rang: kinderbetreuende Ehefrau oder nichtverheiratete Mutter Falls erste Ehefrau leer ausgeht, hat sie Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII oder II bzw. Arbeitslosengeld II.
Anmerkung:
Das in Art. 6 V GG verankerte Gebot, nichtehelichen Kindern die gleichen Entwicklungsbedingungen wie ehelichen Kindern zu schaffen, gebietet, den Betreuungsunterhalt für alle Kinder im gleichen Rang zu berücksichtigen.
2. Unterhalt für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder
Künftig haben alle Mütter und Väter, die ihr Kind betreuen, zunächst für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Dieser Betreuungsunterhalt ist im Einzelfall zu verlängern, soweit und solange dies der Billigkeit entspricht. Maßgeblich sind auch hier die Belange des Kindes. Zugleich sind ab dem Alter von drei Jahren auch die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Im Übrigen besteht die Möglichkeit, aus Gründen der nachehelichen Solidarität im Einzelfall den Betreuungsunterhalt für geschiedene Elternteile zusätzlich zu verlängern. Diese Verlängerung rechtfertigt sich alleine aus dem in der Ehe gewachsenen Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung.
II. Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung
(1) Der Grundsatz der Eigenverantwortung wird ausdrücklich im Gesetz verankert.Bei der Frage,ab
welchem Alter der Kinder der betreuende Ehegatte wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, spielen die tatsächlich bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort eine größere Rolle als bisher.
(2) Die Gerichte werden künftig mehr Möglichkeiten haben,den nachehelichen Unterhalt zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen.
(3) Der in der Ehe erreichte Lebensstandard ist nicht mehr der entscheidende,sondern nur noch einer von mehreren Maßstäben dafür, ob eine Erwerbstätigkeit – und wenn ja, welche – nach der Scheidung wieder aufgenommen werden muss.
(4) EinvertraglicherVerzichtaufUnterhaltsansprücheistnurnochwirksam,wennsichergestelltist,dass beide Parteien über die im Einzelfall weitreichenden Folgen umfassend aufgeklärt worden sind. Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung müssen deshalb notariell beurkundet werden oder es ist ein gerichtlich protokollierter Vergleich zu schließen.
Beispiele
zu 1) Der gemeinsame Sohn hat bislang vormittags, bisweilen aber auch nachmittags den Kindergarten besucht. Die Grundschule, in die er nach den Sommerferien eingeschult wird, bietet am Nachmittag eine Kinderbetreuung an. Im Fall einer Scheidung wäre der betreuende Elternteil verpflichtet, dieses Angebot zu nutzen, soweit die Belange des Kindes nicht entgegenstehen.
zu 2) Bei Eheschließung sind beide Ehegatten 30 Jahre alt. Der Ehemann ist IT-Spezialist in einem führenden Unternehmen mit hervorragenden Karriereaussichten. Die Ehefrau ist Sekretärin. Sie haben keine Kinder. Nach sechs Jahren kommt es zur Scheidung. Künftig kann jeder Unterhaltsanspruch zeitlich und/ oder der Höhe nach begrenzt werden im Sinne eines moderaten „Abschmelzens“ des Unterhalts.
zu 3) Die Ehefrau ist gelernte Rechtsanwaltsgehilfin. Der Ehemann ist Rechtsanwalt. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen; die Frau hat ihre Berufstätigkeit aufgegeben und den Haushalt geführt. Wenn die Ehegatten sich bereits nach kurzer Zeit scheiden lassen, kann erwartet werden, dass sie wieder als Rechtsanwaltsgehilfin arbeitet.
III. Vereinfachung des Unterhaltsrechts
Das Kindesunterhaltsrecht wird vereinfacht durch die gesetzliche Definition eines einheitlichen Mindestunterhalts für minderjährige Kinder. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird in Anlehnung an den steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum gesetzlich definiert. Das Unterhaltsrecht wird in insoweit an das Steuer- und Sozialrecht angepasst. Damit entfällt die Regelbetrag- Verordnung. Mit dem einheitlichen Mindestunterhalt wird außerdem die bisherige Differenzierung bei den Unterhaltssätzen für Kinder in den alten und neuen Bundesländern aufgehoben. Durch eine besondere Übergangsregelung wird zudem sichergestellt, dass die heutigen Regelbeträge (West) durch den neuen Mindestunterhalt in keinem Fall unterschritten werden. Aufgrund der Aufhebung der bisherigen Differenzierungen zwischen alten und neuen Bundesländern führt dies zu einer Erhöhung in den neuen Bundesländern.
IV. Fazit und Ausblick
Das neue Unterhaltsrecht bringt im Interesse der Kinder mehr Verteilungsgerechtigkeit im Mangelfall und führt zu mehr Eigenverantwortung der Ehegatten nach der Ehe. Unverändert gilt jedoch: Das Unterhaltsrecht muss in besonderem Maße dem Einzelfall gerecht werden und ein über Jahre gewachsenes Vertrauen in die nacheheliche Solidarität schützen.