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Mieterhöhung § 558 BGB – bis zur Obergrenze der Spanne der Vergleichsmieten zulässig

von Modl & Coll.

Mieterhöhungen bei Wohnraum können mit Vergleichswohnungen, einem Mietspiegel oder mittels Sachverständigengutachten gemäß §§ 558 ff. BGB begründet werden. Dabei sind strenge Formalien einzuhalten.

Hier hatte das Sachverständigengutachten eine Preisspanne von 3,35 – 3,59 €/qm für die ortsübliche Vergleichsmiete ergeben. Der Mieter meinte daher, es dürfe nur bis zur Untergrenze von 3,35 € erhöht werden, der Vermieter beanspruchte die Obergrenze von 3,59 €. Das Landgericht wollte im Prozess den rechnerischen Mittelwert von 3,47 € als angemessenen Betrag nehmen. Der BGH entschied, dass der Vermieter bei einer Bandbreite der Vergleichsmiete bis zur Obergrenze dieser Spanne, hier also 3,59 €, gehen darf  (Urteil 2009).

03/2010
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