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Informationen zum Unterhalt

von Rechtsanwalt Thomas Richter

Zu unterscheiden ist zwischen verschiedenen Arten von Unterhalt. Am geläufigsten sind der Trennungsunterhalt, der nacheheliche Unterhalt und der Kindesunterhalt.

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 01.01.2008 das Unterhaltsrecht teilweise neu geregelt. Insoweit sind Informationen im Internet zu Unterhaltsansprüchen derzeit besonders auf deren Aktualität hin zu prüfen. Das sebe gilt für entsprechend zitierte Urteile. Die nachfolgend genannten Urteile betreffen Sachverhalte, die nicht nach den neuen gesetzlichen Regelungen zu beurteilen waren. Die Urteile können deshalb nur bedingt bei der Prüfung der aktuellen rechtlichen Situation herangezogen werden.

Vor der Trennung besteht für den Ehegatten Anspruch auf Familienunterhalt, ab dem Zeitpunkt der Trennung Anspruch auf Trennungsunterhalt und ab der Scheidung Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Bezüglich dem Kindesunterhalt gibt es keine solche zeitliche Differenzierung. Der Trennungsunterhalt ist nicht mit dem Familienunterhalt identisch.

Eine einstweilige Anordnung zur Zahlung von Unterhalt (Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt) tritt erst durch ein rechtskräftiges Leistungsurteil außer Kraft (OLG Karlsruhe, Beschluß vom 27.11.2003 - 2 UF 102/03)

Leben Ehepartner mehr als zehn Jahre räumlich getrennt und hatte während dieser Zeit jeder Ehepartner sein Auskommen, besteht bei gleichbleibenden Einkommensverhältnissen nach Einreichung des Antrages auf Scheidung grundsätzlich kein Anspruch auf Trennungsunterhalt (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 12.09.2003 - 2 WF 283/03).

Besteht für den unterhaltsberechtigten Ehegatten wegen Kindesbetreuung keine Erwerbsobliegenheit, sind dennoch erzielte Einkünfte aus Berufstätigkeit abzüglich eines Bonusbetrags in Abzug zu bringen.

Zur Berechnung des Anspruches auf Unterhalt vergleiche auch die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (Süddeutsche Leitlinien der Familiensenate der Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken) bzw. die Düsseldorfer Tabelle (aktueller Stand: 01.01.2008). Beide Quellen geben Hinweise zur Berechnung des Anspruches auf Unterhalt (z.B. Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt) und finden breite Anwendung im Familienrecht. Dort werden für die Frage der Unterhaltsberechnung auch Grundsätze festgelegt, wie der Wohnvorteil (Wohnwert), Sozialleistungen, geldwerte Zuwendungen, Kindergeld, Hauhaltsführung für einen Dritten, freiwillige Zuwendungen Dritter oder fiktives Einkommen im Rahmen vom Einkommen zu berücksichtigen sind.Über das sogenannte bereinigte Einkommen kann dann anhand der eingearbeiteten Tabelle der Unterhaltsanspruch für das Kind oder die Kinder abgelesen werden, und zwar unterteilt nach der entsprechenden Einkommensstufe und Alterstufe. Die Tabellen sind ergänzt hinsichtlich der Verrechnung von Kindergeld im Zusammenhang der Berechnung von Kindesunterhalt und dem Regelsatz. Es gibt auch Berechnungsbeispiele bezüglich einer Unterhaltsberechnung bei nicht ausreichender Leistungsfähigkeit (Mangelfall) unter Beachtung von notwendigem oder angemessenem Selbstbehalt. Die Tabellenwerte der Düsseldorfer Tabelle und der Süddeutschen Leitlinien bezüglich Kindesunterhalt werden regelmäßig angepaßt. Die Ausführungen zum Ehegattenunterhalt legen die Ermittlung von Unterhaltsbedarf, Bedürftigkeit und Erwerbsobliegenheit dar.

Dem Unterhaltsschuldner muß bei der Ermittlung der Höhe des zu leistenden Unterhalt ein Selbstbehalt verbleiben. Je nach Art dem Unterhaltsanspruch ist zu unterscheiden zwischen: notwendiger Selbstbehalt, angemessener Selbstbehalt, billiger Selbstbehalt. Für Eltern gilt gegenüber minderjährigen oder diesen gleichgestellten Kindern der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze der Inanspruchnahme. Gegenüber Ehegatten gilt grundsätzlich der eheangemessene Selbsbehalt. Über die jeweilige aktuelle Höhe des Selbstbehalt sowie weitere Einzelheiten geben die Düsseldorfer Tabelle bzw. die Süddeutschen Leitlinien Auskunft.
Zur Abänderungsklage gegen das Kind ab Volljährigkeit vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 14.01.2003 - 10 UF 302/01 

Ist der Kindesunterhalt in einer Jugendamtsurkunde tituliert, kann auch Abänderung begehrt werden, wenn der titulierte Unterhalt materiell-rechtlich nicht mehr geschuldet ist (OLG Nürnberg, Beschluß v. 14.10.2003 - 10 WF 3007/03)

Die Vorauspfändung von Kontoguthaben (Zwangsvollstreckung) für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche (z.B. Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelichen Ehegattenunterhalt) ist zulässig (vgl. BGH Beschluß v. 31.10.2003 - IXa ZB 200/03). 

Die Änderungen durch das neue Unterhaltsrecht werden noch in Kürze ausführlicher eingearbeitet. Insbesondere haben sich geändert die Rangfolge der Unterhaltsgläubiger, die grundsätzliche Dauer von nun drei Jahren bezüglich des Anspruches auf Betreuungsunterhalt, unabhängig davon, ob es sich um die Betreuung eines gemeinsamen ehelichen oder gemeinsam nichtehelichen Kindes handelt.Der nacheheliche Unterhaltsanspruch kann ganz oder teilweise entfallen, wenn der Ehegatte auf eine angemessene Arbeit verwiesen werden kann. Eine ab dem 01.01.2008 aber vor der Scheidung getroffene Unterhaltsvereinbarung ist notariell zu beurkunden, damit diese wirksam ist, oder alternativ im Rahmen des Scheidungsverfahrens vor Gericht zu protokollieren. Das Kindergeld wird anders berücksichtigt und der Mindestbedarf des Kindes wurde gesetzlich verankert, was in der Düsseldorfer Tabelle vom 01.01.2008 eingearbeitet ist.
02/2009
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    Ein Rechtsanwalt aus München
    Daniela Leikam
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