
In mehreren Urteilen hat der BGH zu Lasten der Vermieter bei Flächenunterschreitungen hart durchgegriffen. Wenn eine Schwelle von 10 % überschritten ist, dann handelt es sich um einen Mangel der Mietsache, der zur Mietminderung berechtigt (Urteile vom 2004, 2005 und 2009).
Das gilt für Wohnungen, Reihenhäuser, Einfamilienhäuser mit Garten und auch in der Gewerbemiete.
Ob im Mietvertrag bei den Flächenmaßen exakte Werte oder nur ca.-Angaben genannt sind, macht nach der BGH-Rechtsprechung keinen Unterschied.
Zuletzt wollte das LG Berlin bei einem Reihenhaus mit Garten die Schwelle für eine relevante Wohnflächenabweichung auf 15 % heraufsetzen, weil hier - anders als bei einer Wohnung - auch die Gartennutzung zu berücksichtigen sei. Dem erteilte aber der BGH eine Absage: auch hier gilt die 10 % Grenze.
Neben der Mietminderung hat der Mangel aus Flächenabweichung auch noch weitere Rechtsfolgen: eine Kaution ist dann nur in entsprechend reduzierter Höhe zu zahlen, der vom Mieter schon gezahlte Mehrbetrag muss vom Vermieter zurückgegeben werden. Und auch eine fristlose Kündigung wegen der Flächenunterschreitung ist unter gewissen Voraussetzungen möglich!