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Die Abmahnung

von Rechtsanwalt Thomas Sturm

Unter einer Abmahnung versteht die Rechtsprechung den Ausdruck der Missbilligung eines Verhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern das Verhalten nicht geändert wird. Bei Störungen im Verhaltensbereich ist vor einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung im Regelfall eine Abmahnung des Arbeitnehmers erforderlich. 

Auch bei Störungen im Vertrauensbereich entfällt nicht stets das Erfordernis einer Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung. Dies gilt insbesondere dann, wenn

- es sich um ein steuerbares Verhalten des betreffenden Arbeitnehmers handelt
- die Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann. Insoweit muss in der Regel eine Prognose vorgenommen werden, ob Wiederholungsgefahr besteht.

Unter Umständen kann eine einvernehmlich zurückgenommene Kündigung bei einem feststehenden Sachverhalt als Abmahnung wirken. Dies führt dazu, dass dann im Wiederholungsfall eine Kündigung sofort ausgesprochen werden kann.

Gefährlich ist im übrigen der Irrglaube, dass eine Kündigung erst nach einer dreimaligen Abmahnung erfolgen könne. Je nach Schwere des Verstoßes des Arbeitnehmers wird eine einmalige Abmahnung vor dem Kündigungsausspruch genügen. 

Ebenso ist es unzutreffend, dass eine Abmahnung stets nach einem bestimmten Zeitraum ( z.B. 2 Jahre ) zu entfernen wäre. Auch hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. 
02/2010
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