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Achtung! Ungleichbehandlung bei Betriebsrenten häufig nicht zulässig

von Rechtsanwalt Thomas Schmitz

Arbeiter dürfen in der betrieblichen Altersvorsorge laut Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht schlechter gestellt werden als Angestellte. Allein der Statusunterschied zwischen Arbeitern und Angestellten rechtfertigt keine Ungleichbehandlung (Az. 3 AZR 216/09). Das gilt auch wenn die Ungleichbehandlung aufgrund einer Betriebsvereinbarung erfolgt.

Ist die Betriebsrente für Arbeiter niedriger, muss sie grundsätzlich an die der Angestellten angeglichen werden. Nur in berechtigten Ausnahmefällen darf von dieser Regelung abgewichen werden. Es dürfen zwar weiterhin Unterschiede in der betrieblichen Altersvorsorge gemacht werden, jedoch nur wenn sie durch tatsächliche Gründe gerechtfertigt sind.

Grundsätzlich ist es bspw. immer dann erlaubt, mehr oder weniger zu zahlen, wenn Arbeitszeit, Verantwortung oder Belastung differieren. Auch Gründe, die der Altersvorsorge selbst entspringen, können eine unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen. Mehr Angestellte als Arbeiter haben beispielsweise eine längere Schullaufbahn bzw. ein Studium. Entsprechend geringer ist der Zeitraum, für den sie in die staatliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Angestellte können so bei der gesetzlichen Rente schlechter gestellt sein als Arbeiter. Diese Unterschiede im Versorgungsgrad durch betriebsinterne Regelungen auszugleichen ist legitim, stellte das BAG fest.

Im vorliegenden Fall fehlte es jedoch an einer Rechtfertigung für eine schlechtere Behandlung von Arbeitern. Ihnen steht somit für Beschäftigungszeiten ab dem 1. Juli 1993 im Wege der Angleichung nach oben dieselbe Leistung zu wie Angestellten. Für Zeiträume vorher besteht Vertrauensschutz, da auch gesetzliche Regelungen an den bloßen Statusunterschied anknüpften. Die Angleichung nach oben ist im Betriebsrentenrecht auch geboten, wenn die Ungleichbehandlung aufgrund einer Betriebsvereinbarung erfolgte.

Durch dieses Urteil wird die Situation für Arbeitgeber nicht einfacher:

Wollen sie einer Gruppe mehr Betriebsrente zahlen, müssen sie ggf. darlegen, dass diese schlechter staatlich versorgt ist und dies darüber hinaus ein typisches Problem dieser Gruppe ist. Schließlich muss es sich um einen wesentlichen Unterschied handeln, damit eine Ungleichbeandlung gerechtfertigt ist. Die gerichtsfeste Formulierung von Betriebsvereinbarungen zur bAV sollte stets von Fachleuten vorgenommen werden.

Rechtsanwaltskanzlei Schmitz
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02/2010
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    Ein Rechtsanwalt aus München
    Ulrich Wienecke
  • Fachanwalt für Verkehrsrecht
  • Verkehrsunfallrecht
  • Ulrich Wienecke ist Mitglied der Kanzlei Dr. Schäder & Schittko aus Schwanthalerhöhe. Ihre Adresse lautet:
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